Helmpflicht auch für Turbanträger

Ein gläubiger Inder, Anhänger der Sikh-Religion, der sich aus religiösen Gründen verpflichtet fühlt einen Turban zu tragen, kann keine Befreiung von der Helmpflicht verlangen.

Helmpflicht auch bei religiös bedingter Kopfbedeckung

Der Kläger beantragte im Juli 2013 bei der Stadt Konstanz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht beim Motorradfahren. Er begründete das damit, dass er als religiöser Sikh verpflichtet sei einen Turban zu tragen und dieser nicht unter den Helm passt.

Die Stadt Konstanz lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte der Stadt Konstanz recht gegeben.

Ausnahmegenehmigung aus religiösen Gründen denkbar

Die Behörde hatte zwar verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht kommt. Eine unmittelbare Verpflichtung der Stadt Konstanz zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof aber abgelehnt.

Helm soll Dritte vor Traumatisierung durch Rettung Schwerverletzter, die nicht durch Helm geschützt waren, schützen

Das Tragen eines Motorradhelmes sei nicht nur im Interesse des Fahrers. Dritte Personen könnten bei einem Unfall mit einem Motorradfahrer ohne Helm vom Anblick der Schädelverletzungen oder eines gar tödlich Verunglückten traumatisiert werden. Außerdem könne auch der Motorradfahrer selbst im Falle eines Unfalls mit Helm besser anderen Hilfe leisten.

Motorradfahren ohne Helm ist gefährlich

Das Fahren ohne Motorradhelm stelle daher eine extrem große Gefahr für den Motorradfahrer selbst, aber auch für Dritte dar, die für evtl. Unfallfolgen einstehen müssen.

Außerdem sei der Kläger nicht gehindert seine Religion auszuüben. Wenn hierzu das Tragen eines Turbans vorgeschrieben sei, sei er zwar in seiner Religionsausübungsfreiheit mittelbar beeinträchtigt, ihm stehe jedoch der Weg offen, auf das Motorradfahren zu verzichten. Die Praktizierung seines Glaubens sei daher nicht beeinträchtigt. Da er einen Autoführerschein und einen Transporter besitze, sei er mobil genug.

Diese Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit seinem Urteil bestätigt.

BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, Az.: 3 C 24.17

Quelle: ADAC

Schreibe einen Kommentar